Hintergrund
Beit Iksa ist ein palaestinensisches Dorf, das neun Kilometer nordwestlich von Jerusalem und ungefaehr einen halben Kilometer entfernt von der Waffenstillstandslinie von 1949 (Gruene Linie) liegt. Das Dorf ist komplett eingeschlossen: vom Norden her durch die illegale israelische Siedlung Neve Samuel, vom Nordosten her durch das Dorf Nabi Samuel, vom Westen her durch die illegale Siedlung Ramot, vom Osten her durch das palaestinensische Dorf Beit Surik und vom Sueden her durch die entlang der Gruenen Linie verlaufende Trennmauer.
Beit Iksa nimmt eine Gesamtflaeche von 7734 Dunum (= 7,7 km2) ein. Nach dem II Osloer Interimsabkommen von 1995, unterzeichnet von der PLO und Israel, ist das Gebiet von Beit Iksa als 'B' klassifiziert (591 Dunum – 7,6 % der Gesamtflaeche des Dorfes). Dort findet sich die meiste bebaute Flaeche. Der Rest des Dorfgebiets, landwirtschaftliche Nutzflaeche, Waelder und offenes Gelaende, faellt unter 'C' (7143 Dunum – 92,4% des Gesamtflaeche des Dorfes). Keine einzige Flaeche des Dorfes wurde mit 'A' klassifziert.
1. Mit 'A' klassifizierte Flaechen: Palaestinenser kontrollieren voellig eigenstaendig Land und Sicherheit
2. Mit 'B' klassifizierte Flaechen: Palaestinenser kontrollieren Angelegenheiten des zivilen Lebens; die Kontrolle ueber das Land und ueber die Sicherheit obliegt jedoch Israel.
3. Mit 'C' klassifizierte Flaechen: Israel uebt vollstaendige Kontrolle aus.
Beit Iksa rueckte erstmals 1973 in das Visier des Siedlungsprogramms. Damals verlor das Dorf 1347 Dunum (= 1,3 km2) an Land, worauf dann die illegale israelische Siedlung Ramot errichtet wurde. Diese Siedlung beherbergt heute etwa 40000 israelische Siedler. Tabelle 1 illustriert die Flaechennutzung und -bedeckung des Dorfes Beit Iksa:
Flaechennutzung und –bedeckung des Dorfes Beit Iksa |
Flaeche in Dunum
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Landwirtschaftliche Flaeche |
2822 (=2,822 km2) |
Waelder und offenes Gelaende |
3185 (=3,185 km2) |
Von Palaestinensern bebautes Gebiet |
252 (=0,252 km2) |
Israelische Siedlung |
1349 (=1,349 km2) |
Mauerzone |
126 (=0,126 km2) |
Gesamt |
7734 (=7,734 km2) |
Source: ARIJ Database 2009 |
Die von Israel erbaute Apartheidsmauer in Beit Iksa
Nach den bereits frueher, naemlich am 30. Juni 2004 und am 20. Februar 2005 ueberarbeiteten Karten ueber den Verlauf der Trennmauer, gehoerte das Dorf Beit Iksa zu jenem Gebiet, das zwischen der israelischen Trennmauer (innerhalb Jerusalem) und der Gruenen Linie eingeschlossen war. Eine Gesamtflaeche von 7244 Dunum, oder 93,7% des gesamten Dorfgebiets, stand kurz vor der Isolation innerhalb der Trennmauer, die 190 km rund um Jerusalem herum entlang laufen und drei Siedlungsbloecke, naemlich Giv'at Ze'ev, Gush Etzion und Ma'ale Adumim, einschliessen wird. Beit Iksa wuerde so von seiner natuerlichen Umwelt, die naheliegenden im Osten gelegenen palaestinensischen Gemeinden Beit Surik, Biddu, Qatannah, Beit 'Anan und Beit Duqqu, abgesondert werden.
Der am 30.April 2006 auf der Website des israelischen Verteidigungsministeriums veroeffentlichte Verlauf der Trennmauer sah vor, Beit Iksa aus der Mauerenklave herauszunehmen und nach Nordwesten zu verlagern, vor allem aus Sicherheitsgruenden (das Dorf wuerde von der Enklave Jerusalem weggeschafft werden und ein Zaun wuerde das Dorf von der Siedlung Ramot Allon trennen). Trotz der Aenderung haette das Dorf immer noch das meiste seines Landes wegen dem Bau der Trennmauer verloren, weil immer noch etwa 60% des Dorfgebietes hinter der Mauer (innerhalb Jerusalems), und somit isoliert, gelegen haetten. Siehe Karte 1
Karte 1: Der Verlauf der israelischen Trennmauer in Beit Iksa im Jahr 2005
Spaeter, im April 2007, veroffentlichte das israelische Verteidigungsministerium auf seiner Website eine abermals ueberarbeitete Route fuer die Trennmauer. Dieser Route entsprechend waere die bebaute Flaeche von Beit Iksa (252 Dunum) oestlich der Mauer und die landwirtschaftliche Nutzflaeche sowie den Rest des Dorfgebiets (4601 Dunum) in der westlichen Segregationszone (das Gebiet zwischen der Trennmauer und der Gruenen Linie). Siehe Karte 2
Karte 2: Verlauf der von Israel gebauten Trennmauer in Beit Iksa 2007
Zum Abschluss
Israel schreitet mit dem Bau der Segregationsmauer in den besetzten palaestinensischen Gebieten weiter voran. Dabei missachtet es das Recht der Palaestinenser auf Bewegungs- und Religionsfreiheit, auf eine angemessene Gesundheitsversorgung, Bildung, das Recht zu arbeiten und ebenso das Recht auf ein angemessenes Leben in ihren Haeusern und den von ihnen auserwaehlten Wohngegenden. Alle diese Rechte sind durch die internationale Gesetzgebung und durch Menschrechtskonventionen garantiert.
Das Gutachten des internationalen Gerichtshofes zu den legalen Konsequenzen des Mauerbaus im besetzten palaestinensischen Territorium vom 9. Juli 2004
'Der Bau der Mauer, die von Israel, der Besatzungsmacht, in den besetzten palaestinensischen Gebieten, einschliesslich in und um Jerusalem herum, gebaut wird, widerspricht internationalem Recht.'
'Israel ist verpflichtet fuer den Schaden, der durch den Bau der Mauer in den besetzten palaestinensischen Gebieten, einschliesslich in und um Jerusalem herum, entstanden ist, Schadenersatz zu leisten.'
'Alle Staaten sind verpflichtet, die illegale Situation, die Ergebnis des Baus der Mauer ist, nicht anzuerkennen und keine Hilfe dabei zu leisten, die Situation aufrecht zu erhalten, die durch den Bau der Mauer entstanden ist; alle Unterzeichnerstaaten der Vierten Genfer Konvention vom 12. August 1949, die sich auf den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten bezieht, haben darueber hinausgehend die Verpflichtung, in Respektierung der Charta der Vereinten Nationen und des internationalen Rechts, sicherzustellen, dass Israel den Prinzipien des dem internationalen Menschenrechts folgend agiert, denen in dieser Konvention Ausdruck verliehen wird.'
Ebenso missachtet die von Israel erbaute und Apartheid schaffende Trennmauer eindeutig:
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Die Vierte Haager Konvention (18. Oktober 1907): Konvention betreffend der Gesetze und Gebraeuche des Landkriegs: Artikel 23: 'Es ist verboten das Eigentum des Feindes zu zerstoeren oder zu beschlagnahmen, es sei denn, solch eine Zerstoerung oder Beschlagnahmung ist zwinglich durch die Notwendigkeiten des Krieges erforderlich.'
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IV Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, Genf, 12. August 1949, Artikel 53: 'Es ist der Besatzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Gueter zu zerstoeren, die persoenliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder oeffentlicher Koerperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, ausser in Faellen, wo solche Zerstoerungen wegen militaerischer Operationen unerlaesslich werden sollten.'
Prepared by:
The Applied Research Institute – Jerusalem